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   OLG Hamm, 11.11.2011 - I-20 U 3/11   

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https://dejure.org/2011,29143
OLG Hamm, 11.11.2011 - I-20 U 3/11 (https://dejure.org/2011,29143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2011 - I-20 U 3/11 (https://dejure.org/2011,29143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. November 2011 - I-20 U 3/11 (https://dejure.org/2011,29143)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers einer OHG gegen deren Gesellschafter

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kfz-Haftpflichtversicherung - Regress gegen Arbeitnehmer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 43; BGB § 426 Abs. 2
    Gesellschafter einer OHG gehören zu den mitversicherten Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers einer OHG gegen deren Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1594
  • MDR 2012, 524
  • VersR 2012, 1425
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Ein Regress des Haftpflichtversicherers gegen den mit leichtester Fahrlässigkeit handelnden Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers scheidet nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (zuletzt BAG NJW 2011, 1096, 1097) aus, es sei denn, für den Arbeitnehmer besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung.

    Nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen über die Haftungsbegrenzung bei betrieblich veranlasstem Handeln eines Arbeitnehmers hat dieser vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen; bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, wobei jedoch im Einzelfall Haftungserleichterungen in Betracht kommen können; bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen; bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dagegen nicht (vgl. BAG NJW 2011, 1096, 1097 Tz 17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2011, 1096, 1097 Tz 27) ist eine vom Arbeitnehmer freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung ohne Bedeutung.

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht erwogen, dass das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung bei der internen Betriebsrisikoverteilung zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden dürfe, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsvoraussetzung gemacht habe (BAG BeckRS 1993, 30916228); dies gelte erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG NJW 2011, 1096, 1099 Tz 29).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht (NJW 2011, 1096, 1099 Tz 29 am Ende) formuliert hat, dass das Bestehen einer zwingend vereinbarten Haftpflichtversicherung in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sei, führt dies vorliegend ohnehin zu keinem anderen Ergebnis.

  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Besteht ein gesetzlicher Pflichtversicherungsschutz nicht, soll die Anwendung der Grundsätze der Gefahrgeneigtheit nicht von der Zufälligkeit des Bestehens einer privaten Haftpflichtversicherung abhängen (so BAG BeckRS 1993, 30916228 sowie BAG NJW 1998, 1810, 1812; ebenso bereits BGH NJW 1972, 440, 441).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 440, 441) sind die Regeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich "entbehrlich", soweit für das Risiko der schadensgeneigten Tätigkeit des Arbeitnehmers eine eigenständige Sonderregelung eingreift.

  • BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92

    Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Besteht ein gesetzlicher Pflichtversicherungsschutz nicht, soll die Anwendung der Grundsätze der Gefahrgeneigtheit nicht von der Zufälligkeit des Bestehens einer privaten Haftpflichtversicherung abhängen (so BAG BeckRS 1993, 30916228 sowie BAG NJW 1998, 1810, 1812; ebenso bereits BGH NJW 1972, 440, 441).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht erwogen, dass das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung bei der internen Betriebsrisikoverteilung zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden dürfe, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsvoraussetzung gemacht habe (BAG BeckRS 1993, 30916228); dies gelte erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG NJW 2011, 1096, 1099 Tz 29).

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Besteht ein gesetzlicher Pflichtversicherungsschutz nicht, soll die Anwendung der Grundsätze der Gefahrgeneigtheit nicht von der Zufälligkeit des Bestehens einer privaten Haftpflichtversicherung abhängen (so BAG BeckRS 1993, 30916228 sowie BAG NJW 1998, 1810, 1812; ebenso bereits BGH NJW 1972, 440, 441).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Denn auf eine Gesamtbetrachtung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O. Tz 2 sowie BAG NZA 2011, 406, 409) nur bei der Prüfung der "Beteiligung des Arbeitsnehmers an den Schadensfolgen" an.
  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Anders ist es sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als auch nach der des Bundesgerichtshofs, wenn zu Gunsten des Arbeitnehmers eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG a.a.O. Tz 28; BGH NJW 1992, 900 sowie BGH NJW 1992, 440, 441).
  • LG Hamburg, 18.01.1991 - 328 O 432/90
    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Anders ist es sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als auch nach der des Bundesgerichtshofs, wenn zu Gunsten des Arbeitnehmers eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG a.a.O. Tz 28; BGH NJW 1992, 900 sowie BGH NJW 1992, 440, 441).
  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF)

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Vorsatz des Beklagten zu 1) nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen muss (vgl. BGH VersR 1980, 164, 165; BGH VersR 1991, 176, 177; BGH VersR 1983, 477; BGH VersR 1998, 1011).
  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 130/81

    Feststellung des Willens eines Jugendlichen zur Brandstiftung auf Grund von

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Vorsatz des Beklagten zu 1) nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen muss (vgl. BGH VersR 1980, 164, 165; BGH VersR 1991, 176, 177; BGH VersR 1983, 477; BGH VersR 1998, 1011).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
    Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Vorsatz des Beklagten zu 1) nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen muss (vgl. BGH VersR 1980, 164, 165; BGH VersR 1991, 176, 177; BGH VersR 1983, 477; BGH VersR 1998, 1011).
  • BGH, 17.06.1998 - IV ZR 163/97

    Begriff des Vorsatzes; Berücksichtigung starker Alkoholisierung

  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05

    Anpassung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung nach

  • BGH, 11.07.2007 - IV ZB 38/06

    Richterablehnung im Tatbestandsberichtigungsverfahren

  • BGH, 24.10.2007 - IV ZR 30/06

    Voraussetzungen und Verjährung des Rückgriffsanspruchs des

  • BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07

    Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen

  • KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99

    Haftpflicht ist's, wenn's Dritte trifft!

  • LG Detmold, 21.06.2007 - 4 KLs 31 Js 325/04

    Strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; Tod des Fahrers durch

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13

    Geltendmachung von Regressansprüchen bei Verlust von Transportgut

    Der Rechtsprechung des BGH liegt der Gedanke zugrunde, dass ein mitversicherter oder durch einen Regressverzicht begünstigter Schädiger (Wohnungseigentümer oder Mieter) durch den Geschädigten (Wohnungseigentümer oder Vermieter) aufgrund der besonderen Beziehung untereinander nicht persönlich in Anspruch genommen werden darf, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist, der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Schaden ausgleichende Versicherer nicht gegen den Schädiger Regress nehmen kann und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100 ff.; Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 89/07, NJW 2008, 1737 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - 20 U 3/11, NJW 2012, 1594 ff.).
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